971: Das Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie untersagt den Venezianern Handel mit Muslimen
DOI:
https://doi.org/10.18148/tmh/2022.4.1.53Schlagworte:
Venedig, Diplomatie, Exportverbot, Sklaverei, Handel, Schiffbau, ByzanzAbstract
Das Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie schrieb auf Druck des byzantinischen Kaiser Johannes I. Tzimiskes die Selbstverpflichtung Venedigs fest, den Handel mit Schiffsbauholz und Waffen an muslimische Gemeinwesen einzustellen und Zuwiderhandlungen mit harten Sanktionen zu belegen. Nach einem 960 erlassenen Verbot der Ausfuhr von Sklaven handelte es sich bereits um das zweite von Byzanz auferlegte Embargo gegen den Handel mit muslimisch geführten Gesellschaften. Es fiel in eine Zeit, in der das wiedererstarkende Byzanz durch derartige Wirtschaftssanktionen seine Seehoheit gegen das ebenfalls im Mittelmeerraum aktive Fāṭimidenkalifat durchzusetzen versuchte. In seiner innen- und außenpolitischen Wirkung illustriert das Decretum Venetorum, wie eine aufstrebende Seerepublik zwischen den verschiedenen mediterranen Mächten des 10. Jahrhunderts lavierte.
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